Mondioring Prüfungsordnung Teil 2

Teil II - SCHUTZDIENSTHELFER

Erwähnt sei, dass man früher den Schutzdiensthelfer (Homme d'attaque) auch mit "Apache", "Malfaiteur" (Übeltäter), "Mannequin" (Gliederpuppe), "Paillasse" (Strohsack) und in Amerika mit "Decoy" (Köder) oder "Helper" (Helfer) bezeichnete.

Jede dieser Bezeichnungen birgt in sich eine eigene Ausbildungsphilosophie und es wäre interessant, weitere, verschiedene Ausdrücke wie sie in Deutschland, Spanien, Holland, Italien oder der Schweiz verwendet werden, aufzuführen.

Das Wort "Homme d'attaque" wurde abgeleitet und ist eine relativ neue Bezeichnung. Verglichen mit den Jagd-, Schutz- oder Gebrauchshunden, greift der Helfer eigentlich nicht an, da er sich vielmehr verteidigen oder flüchten oder den dem Hund anvertrauten Gegenstand stehlen muss. Trotzdem der Helfer, wie im vorgegangenen Kapitel beschrieben, der Partner des Hundes und des HFs ist, so muss er doch auch für beide ein Gegner sein, da er in erster Linie mit dem Richter arbeitet, um ihm bei der Klassierung der Hunde zu unterstützen.

Verhält er sich passiv, so ist er lediglich ein sich bewegender Hampelmann, gut genug, sich beissen zu lassen. Soll er jedoch dem Richter helfen, die Qualitäten eines Hundes zu bewerten, so muss er als Gegner des Tieres fungieren. Da er aber durch seinen Anzug geschützt ist, könnte er diese Opposition übertreiben. Er könnte sich auch (absichtlich oder nicht) bei jedem Hund anders verhalten. Er hat eine schwierige Aufgabe, die er jedoch immer in sportlicher und fairer Weise lösen muss.

Ohne auf die technischen Details der Arbeiten des Helfer einzugehen, hier 3 goldene Regeln, die man nicht vergessen sollte:

  • Der Helfer ist absolut unparteiisch
  • Er darf niemals und in keinster Weise dem Hund körperlichen Schmerz zufügen.
  • Er soll sich so verhalten, als sei er nicht durch einen Anzug geschützt und sich mit Schnelligkeit, List, Bedrohung und Ausweichen verteidigen oder den Hund beeindrucken.

Ausserdem versteht es sich von selbst, dass der Richter für die Arbeit seines Helfer verantwortlich ist und sich dieser den Anforderungen des Richters fügen muss.

Stand: PO-1997

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