Mondioring Prüfungsordnung Teil 1

Teil I - VORWORT

Das MONDIORING-Programm wurde von mehreren Delegierten aus Europa und Amerika ausgearbeitet, in der Hoffnung, die bestehenden, nationalen Prüfungsordnungen miteinander zu verbinden und so eine Bereicherung für alle Hundesportler darzustellen, egal ob Anfänger oder Routinierte.

Seine Zielsetzung ist

  • für die Zuschauer eine Unterhaltung
  • den Teilnehmer ein Spiel mit progressiven Schwierigkeiten
  • den passionierte Kynologen ein sportlicher Wettkampf

Um das Programm MONDIORING ausüben zu können, benötigt man ein geschlossenes Terrain mit diversem Material ausgestattet, ein oder zwei Helfer mit komplettem Schutzanzug als Partner für die Hunde, HF sowie Richter, deren Aufgabe es ist, die Konkurrenten gemäss Prüfungsordnung zu bewerten. Dieses Reglement beschreibt die einzelnen Übungen, die entsprechende Punktzahl pro Übung und die Abzüge bei Fehlern. Um für alle verständlich zu sein, sollte die MONDIORING-Prüfungsordnung

  • in ihrer Beschreibung leichtverständlich
  • einfach zu praktizieren
  • klar in der Beurteilung sein

Trotz eventueller aussergewöhnlicher Umstände oder einer unzureichenden Beschreibung der PO, sollten die Richter niemals den Gedanken vergessen, der die Initianten zu diesem Programm motiviert hat. Es muss genau angewendet und in seiner Gesamtheit respektiert werden. Vor allem aber müssen missbräuchliche Auslegungen und Vorurteile vermieden werden. Das Ziel des Reglements ist, folgendes hervorzuheben:

  • die Eignung des Hundes
  • die Qualität dessen Ausbildung
  • das Können des HF
  • und vor allem die Veranlagungen des Hundes

Das Programm besteht aus 3 Disziplinen, mit der obligatorischen Reihenfolge:

  • Unterordnung
  • Sprünge
  • Schutzdienst

Die Reihenfolge der einzelnen Übungen innerhalb der Disziplinen wird durch die Konkurrenten vor Beginn eines jeden Wettkampfesausgelost und ist für alle die gleiche.

Bemerkung:
Die MONDIORING-PO ist in verschiedene Sprachen übersetzt. Bei eventuellen Abweichungen oder Missverständnissen gilt der französische Text.

Stand: PO-1997

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